Werkstattbindung – Darf die Versicherung mir die Werkstatt vorschreiben?
Viele Versicherungen drängen Unfallgeschädigte in sogenannte Partnerwerkstätten. Aber ist das rechtlich zulässig? Und was können Sie tun, wenn Sie eine andere Werkstatt bevorzugen?
"Bitte bringen Sie das Fahrzeug in eine unserer Partnerwerkstätten" – diesen Satz hören viele Unfallgeschädigte von ihrer Versicherung. Aber müssen Sie das akzeptieren?
Die rechtliche Lage
Als Unfallgeschädigter – also wenn der Unfall von jemand anderem verursacht wurde – haben Sie grundsätzlich das Recht auf freie Werkstattwahl. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann Ihnen keine Werkstatt vorschreiben.
- –Sie dürfen:
- –Jede Werkstatt Ihrer Wahl beauftragen
- –Eine Markenwerkstatt nutzen, auch wenn diese teurer ist
- –Stundenverrechnungssätze und Arbeitswerte der gewählten Werkstatt geltend machen
Die Ausnahme: Eigene Versicherung
Bei Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug (Kaskoschäden) kann Ihre eigene Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrags eine Werkstattbindung vereinbaren. Diese ist dann vertraglich bindend – bietet aber oft auch niedrigere Prämien.
Was tun, wenn die Versicherung kürzt?
Wenn die Versicherung die Reparaturkosten mit dem Hinweis kürzt, Sie hätten eine günstigere Partnerwerkstatt nutzen sollen, ist das bei Fremdverschulden in der Regel nicht zulässig.
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