Zurück zum Blog

Winterunfall – Was gilt bei Glatteis und Schnee?

14. April 20262 Min. Lesezeit

Unfälle bei Glatteis, Schnee und winterlichen Straßenverhältnissen haben besondere Regeln. Was gilt bei Mitschuld durch Winterreifen, wie haften Sie und welche Versicherung zahlt?

Winterliche Straßenverhältnisse sind für viele Verkehrsunfälle verantwortlich. Eis, Schnee und Glätte erhöhen das Unfallrisiko erheblich. Doch die Haftungsfrage bei Winterunfällen ist komplexer als im Sommer – Faktoren wie Winterreifen, angepasste Geschwindigkeit und Sorgfaltspflichten spielen eine große Rolle.

Winterbereifungspflicht – was gilt in Deutschland?

  • In Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO). Das bedeutet:
  • Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte müssen Winterreifen (M+S, Alpine-Symbol) aufgezogen sein
  • Es gibt keine kalendarische Pflicht (kein "Oktober bis April")
  • Die Pflicht gilt für alle Fahrzeuge, nicht nur für PKW

Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen ist eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld 60 €) und kann zu Mitschuld bei einem Unfall führen.

Mitschuld durch fehlende Winterreifen?

Wenn Sie bei Glätte mit Sommerreifen unterwegs sind und einen Unfall verursachen (oder daran beteiligt sind), kann die Versicherung eine Mitschuld annehmen – auch wenn der andere Fahrer eigentlich schuld wäre. Gerichte haben in solchen Fällen eine Mithaftung von 20–50% festgestellt.

Umgekehrt: Wenn Sie Winterreifen hatten und der andere Fahrer nicht, stärkt das Ihre Position.

Angepasste Geschwindigkeit – was bedeutet das?

  • § 3 StVO schreibt vor, dass die Geschwindigkeit immer den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Bei Glatteis kann das bedeuten:
  • Tempo 30 auf einer Straße, die eigentlich 50 erlaubt
  • Schritttempo bei starkem Schneefall
  • Vollständiger Verzicht auf die Fahrt, wenn die Verhältnisse es nicht zulassen

Wer zu schnell fährt, trägt Mitschuld – auch wenn der andere Fahrer grundlegend schuld war.

Welche Versicherung zahlt beim Winterunfall?

  • Haftpflichtfall (anderer schuld): Die Haftpflichtversicherung des Verursachers zahlt Ihren Schaden – wie bei jedem Unfall. Einschränkungen möglich, wenn Sie selbst durch angepasste Geschwindigkeit oder fehlende Winterreifen Mitschuld tragen.
  • Vollkasko (selbst schuld): Zahlt den Schaden an Ihrem Fahrzeug abzüglich Selbstbeteiligung. Kein Verlust des Schadenfreiheitsrabatts bei einfachem Wetterbedingt-Unfall – überprüfen Sie Ihren Vertrag.
  • Teilkasko: Zahlt bei witterungsbedingten Schäden wie umgestürzten Bäumen oder Hagelschäden, aber NICHT bei selbstverschuldeten Glätteunfällen.

Besonderheiten beim Auffahrunfall im Winter

Auffahrunfälle auf Glatteis sind häufig – und die Schuldfrage nicht immer eindeutig. Wer aufgefahren ist, hat zwar grundsätzlich den Anscheinsbeweis gegen sich. Aber wenn das vorausfahrende Fahrzeug ohne Grund stark abgebremst hat oder selbst zu schnell war, kann eine Mithaftung festgestellt werden.

Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert in solchen Fällen den genauen Schadensumfang und unterstützt Ihre Position bei der Regulierung.

Fazit

Winterunfälle haben klare rechtliche Regeln: Winterreifen sind Pflicht, Geschwindigkeit muss angepasst werden. Als Unfallgeschädigter haben Sie auch im Winter alle üblichen Ansprüche – sofern keine Mitschuld vorliegt. INGSER hilft Ihnen, den Schaden vollständig zu dokumentieren.

📞 0178 4790412 ✉️ gutachten@ingser.de

Fragen? Ich bin täglich für Sie erreichbar.

Mo–Sa + Feiertage 7:00–22:00 Uhr · So 9:00–17:00 Uhr