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Mietwagen nach Unfall – Was dürfen Sie verlangen?

09. Mai 20253 Min. Lesezeit

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch auf einen Ersatzwagen. Aber wie teuer darf er sein – und was müssen Sie beachten? Die wichtigsten Regeln im Überblick.

Ihr Fahrzeug ist nach dem Unfall nicht fahrbereit oder in der Werkstatt. Sie brauchen ein Ersatzfahrzeug – aber was genau steht Ihnen zu? Als Kfz-Sachverständiger aus Köln erkläre ich die wichtigsten Regeln.

1. Ihr Recht auf einen Mietwagen nach § 249 BGB

Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Die Rechtsgrundlage ist § 249 BGB (Schadensersatz durch Naturalrestitution).

Wichtig: Dieses Recht gilt nur, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrt gebraucht hätten. Wer ohnehin im Urlaub gewesen wäre oder ein Zweitfahrzeug hatte und dieses nutzte, hat möglicherweise keinen oder einen reduzierten Anspruch.

2. Welche Mietwagenklasse steht Ihnen zu?

Der Mietwagen muss dem beschädigten Fahrzeug in Klasse und Komfort entsprechen. Faustregel: Fahrzeugklasse des beschädigten Autos, maximal eine Klasse höher – sofern kein gleichwertiges Fahrzeug unmittelbar verfügbar war.

Beispiel aus Köln: Wer einen VW Golf Kombi fährt, darf sich einen ähnlichen Kombi in der Mittelklasse mieten. Keinen BMW 7er.

3. Muss ich die Mietwagenfirma der Versicherung nutzen?

Nein. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann Ihnen keine bestimmte Mietwagenfirma oder einen bestimmten Partner vorschreiben. Sie dürfen eine Firma Ihrer Wahl beauftragen.

Allerdings: Die Mietwagenkosten müssen verhältnismäßig sein. Bei überhöhten Preisen kann die Versicherung auf ortsübliche Mietwagenkosten kürzen. Holen Sie im Zweifel ein zweites Angebot ein.

4. Wie lange darf ich den Mietwagen nutzen?

Die erstattungsfähige Mietdauer entspricht der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit:

  • Bei Reparatur: ab dem Tag, an dem das Fahrzeug in der Werkstatt ist, bis zur Fertigstellung
  • Bei Totalschaden: für die Zeit, die Sie vernünftigerweise zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs benötigen (in der Regel 10–14 Werktage ab Gutachtenzugang)

Verzögerungen durch die Versicherung oder Ersatzteillieferungen verlängern die anrechenbare Mietzeit.

5. Alternativ: Nutzungsausfall statt Mietwagen

Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen möchten oder können, haben Sie als Unfallgeschädigter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das ist ein Tagessatz für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen konnten – basierend auf der Fahrzeugklasse und den Schwacke-Tabellen.

Nutzungsausfall und Mietwagenkosten schließen sich gegenseitig aus: Entweder das eine oder das andere.

6. Praxisbeispiel aus Köln

Eine Kundin aus Köln-Nippes hatte nach einem Auffahrunfall ihren Polo für zwei Wochen in der Werkstatt. Die gegnerische Versicherung verwies sie auf einen eigenen Mietwagen-Partner, der nur Kleinstwagen in der C-Klasse anbot.

Das INGSER-Gutachten belegte die notwendige Reparaturzeit und die Fahrzeugklasse korrekt. Nach Widerspruch erhielt die Kundin die vollen Mietwagenkosten für einen klassengerechten Fahrzeugtyp erstattet.

7. Die häufigsten Fehler bei Mietwagenkosten

  • Den Mietwagen der Versicherung akzeptieren, ohne Alternativen zu prüfen
  • Zu lange mieten, ohne die Reparaturzeit zu dokumentieren
  • Die Klasse des Mietwagens nicht am beschädigten Fahrzeug orientieren
  • Auf Mietwagen verzichten, ohne Nutzungsausfall geltend zu machen

Fazit: Lassen Sie sich nicht auf das erste Angebot ein

Mietwagenkosten sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Unfallgeschädigten und Versicherungen. Mit einem klaren INGSER-Gutachten und der richtigen Dokumentation sichern Sie Ihren Anspruch – egal ob Mietwagen oder Nutzungsausfall.

Rufen Sie mich an: 0178 4790412 – täglich von 7:00 bis 22:00 Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen.

Mehr Informationen: Nutzungsausfall nach Unfall | Kfz-Gutachter Köln | Unfallgutachten Köln

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